Eine für die Dauer eines Jahres beurlaubte Angestellte im öffentlichen Dienst kann nicht zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht berufen werden.
Quelle: OpenJur
Eine für die Dauer eines Jahres beurlaubte Angestellte im öffentlichen Dienst kann nicht zur ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht berufen werden.
Quelle: OpenJur