1. Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der „Datenschutzfreundlichkeit“ so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt …
Quelle: OpenJur
1. Voreinstellungen eines sozialen Netzwerks sind nach dem Grundsatz der „Datenschutzfreundlichkeit“ so auszugestalten, dass nur die Verarbeitung standardmäßig ausgeführt wird, die unbedingt …
Quelle: OpenJur